Bürgerbeteiligung, Parlamentarismus und direkte Demokratie gehören zusammen
Der Verein Mehr Demokratie setzt sich für bundesweite Volksentscheide ein. Dabei sollen die Volksentscheide nicht die Parlamente oder andere Formen der Bürgerbeteiligung ersetzen, sondern ergänzen. Bürgerbeteiligung, Parlamentarismus und direkte Demokratie gehören gemäß Mehr Demokratie e. V. zusammen. Wenn ein Bürger- oder ein Volksbegehren startet, merkten die Abgeordneten, was den Menschen auf der Seele liegt. Schon die Möglichkeit, ein Thema von unten zu setzen und darüber abzustimmen, motiviere die Politik zum Zuhören. Bürgerräte mit per Los ausgewählten Menschen könnten helfen, eine Brücke zwischen Bevölkerung und Politik zu schlagen. So gewönnen beide Seiten an Vertrauen und Verständnis.
Mehr Demokratie e. V. setzt sich u. a. ein für
– Einführung der bundesweiten Volksabstimmung (Volksinitiativen, Volksbegehren, Volksentscheid)
– losbasierte Bürgerräte als Wegweiser für die Politik
– Kombination von Volksentscheiden und Bürgerräten
– Reformen direkter Demokratie auf Kommunal- und Landesebene
Der Gesetzentwurf von Mehr Demokratie e. V.
Mehr Demokratie e. V. hat einen eigenen Gesetzentwurf erarbeitet. Dieser Gesetzentwurf sieht eine dreistufige Volksgesetzgebung plus fakultative und obligatorische Referenden vor. Die dreistufige Volksgesetzgebung verläuft demnach in den drei Stufen Volksinitiativen, Volksbegehren und Volksentscheide.
Die Volksgesetzgebung: Volksinitiative, Volksbegehren und Volksentscheid
Mehr Demokratie e. V. schlägt folgenden Ablauf der Volksgesetzgebung vor: In der ersten Stufe, der Volksinitiative, erarbeiten Bürgerinnen und Bürger einen Gesetzentwurf oder einen politischen Vorschlag. Dabei können sie das zum Thema machen, was auch Sache des Bundestages ist. Für eine Volksinitiative sind 100000 Unterschriften zu sammeln. Eine Sammlungsfrist gibt es nicht. Der Vorschlag wird im Bundestag binnen sechs Monaten behandelt. Die Initiative hat Rederecht.
Lehnt der Bundestag den Vorschlag ab, kann innerhalb von 18 Monaten ein Volksbegehren beantragt werden. Bestehen Zweifel an der Verfassungsgemäßheit des Vorschlages, kann die Bundesregierung oder ein Drittel des Bundestages das Bundesverfassungsgericht anrufen. Für ein Volksbegehren sind eine Million Unterschriften erforderlich, für grundgesetzändernde Volksbegehren 1,5 Millionen.
Wenn das Volksbegehren erfolgreich ist, kommt es zum Volksentscheid. Der Bundestag kann einen Alternativvorschlag mit zur Abstimmung stellen. An alle Haushalte geht ein Abstimmungsheft. Dieses enthält eine zusammenfassende, allgemeinverständliche Beschreibung des wesentlichen Inhalts jeder Abstimmungsvorlage in gleichem Umfang. Außerdem enthält es in je gleichem Umfang auch die Auffassungen der Vertrauensleute des Volksbegehrens einerseits sowie die Auffassungen von Bundestag und Bundesrat andererseits, wobei jede Seite kurz auf die Auffassungen der anderen eingehen soll. Bei dem Volksentscheid entscheidet die einfache Mehrheit. Grundgesetzändernde Volksentscheide benötigen außerdem das „Ländermehr“, eine Mehrheit in den Bundesländern.
Fakultatives Referendum
Nach den Vorstellungen von Mehr Demokratie e. V. sollen Gesetze, die vom Bundestag verabschiedet werden, erst nach 100 Tagen in Kraft treten. Wird in dieser Zeit ein Volksbegehren gegen das Gesetz gestartet und kommen 500.000 Unterschriften zusammen, muss das Gesetz vors Volk. Erst wenn das Gesetz bei einem Volksentscheid die
Mehrheit der Stimmen erhält, tritt es in Kraft – wenn nicht, dann nicht.
Obligatorisches Referendum
Der Gesetzentwurf von Mehr Demokratie e. V. sieht vor, dass Änderungen des Grundgesetzes, die der Bundestag beschlossen hat, vom Volk bestätigt werden müssen. Gibt der Bundestag Kompetenzen auf EU-Ebene ab, muss auch hier das Volk zustimmen. Auch bei diesem Volksentscheid entscheidet die einfache Mehrheit.i
i Vgl. Mehr Demokratie e. V., Gesetzentwurf zur Einführung von Volksinitiative, Volksbegehren und Volksentscheid sowie fakultativen und obligatorischen Referenden auf Bundesebene, Berlin, 2., aktual. Aufl. 2018.